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Legalisierung des Aufenthalts in Polen – Grundsätze und Recht

Die Legalisierungdes Aufenthalts in Polen ist ein ziemlich komplizierter Prozess voller Verfahren und Regeln, die eingehalten werden müssen, um Ihren Aufenthalt in Polen zu legalisieren.

Die Legalisierung des Aufenthalts in Polen EINREISE UND AUFENTHALT IN POLEN FÜR BÜRGER DER EU, des EWR und der Schweiz sowie deren Familienangehörige

1. GRUNDSÄTZE FÜR DIE EINREISE IN DIE REPUBLIK POLEN

Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Bürger der Schweiz können ohne Visum oder andere Einreisedokumente in das Hoheitsgebiet der Republik Polen einreisen.

Familienangehörige von Staatsangehörigen dieser Länder, die nicht selbst Staatsangehörige dieser Länder sind, sollten bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Polen in der Regel im Besitz eines entsprechenden Visums sein, es sei denn, die Vorschriften sehen diesbezüglich Ausnahmen vor.

Das Überschreiten der Grenze der Republik Polen durch Bürger der EU, des EWR und der Schweiz und ihre Familienangehörigen erfordert in jedem Fall den Besitz eines gültigen Reisedokuments oder eines anderen Dokuments, das die Identität und Staatsangehörigkeit nachweist.

2. GRÜNDE FÜR DEN AUFENTHALT IM GEBIET DER REPUBLIK POLEN
2.1. AUFENTHALT VON BIS ZU 3 MONATEN
AUFENTHALT VON NICHT MEHR ALS 3 MONATEN

Bürger der EU, des EWR und der Schweiz sowie ihre Familienangehörigen, die nicht Bürger dieser Länder sind, können sich bis zu 3 Monate in der Republik Polen aufhalten, ohne zusätzliche Aufenthaltsbedingungen zu erfüllen (mit Ausnahme der Pflicht zur Anmeldung).

Diese Anforderung gilt nicht für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz, die in das Hoheitsgebiet der Republik Polen eingereist sind, um Arbeit zu suchen. Sie können sich bis zu sechs Monate oder länger in der Republik Polen aufhalten, ohne zusätzliche Aufenthaltsbedingungen erfüllen zu müssen, wenn sie nachweisen, dass sie weiterhin aktiv nach Arbeit suchen und eine echte Chance auf Beschäftigung haben.

2.2. AUFENTHALT FÜR EINEN ZEITRAUMVON MEHR ALS 3 MONATEN

Ein Bürger der EU, des EWR und der Schweiz, der sich länger als 3 Monate im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhält (und dabei eine der Aufenthaltsbedingungen erfüllt, die in den Bestimmungen von Artikel 16 ff. des Gesetzes vom 14. Juli 2006 über die Einreise in das, den Aufenthalt im und die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Republik Polen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen), ist verpflichtet, seinen Aufenthalt anzumelden, und ein Mitglied seiner Familie, das kein Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz ist, ist verpflichtet, eine Aufenthaltskarte zu erhalten.

Zuständige Behörde und Fristen

Der Antrag auf Anmeldung des Wohnsitzes eines EU-, EWR- oder Schweizer Bürgers oder auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen ist persönlich bei dem für den Wohnort des Bürgers zuständigen Woiwoden einzureichen, und zwar spätestens am Tag nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag der Einreise in das Gebiet der Republik Polen.

Der Woiwode registriert den Wohnsitz und stellt eine entsprechende Bescheinigung über die Registrierung des Wohnsitzes eines EU-, EWR- oder Schweizer Bürgers unverzüglich aus (in jedem Fall spätestens innerhalb von einem, in komplizierten Fällen von zwei Monaten). Einem Bürger, dessen Wohnsitz registriert wurde, wird eine Bescheinigung über die Wohnsitzregistrierung ausgestellt. Eine Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen eines EU-, EWR- oder Schweizer Bürgers wird vom Woiwoden spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf ihre Ausstellung ausgestellt (am Tag der Einreichung des Antrags stellt der Woiwode eine Bescheinigung über die Annahme des Antrags aus).

Erforderliche Unterlagen

Dem ausgefüllten Antragsformular sind Unterlagen oder schriftliche Erklärungen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die oben genannten Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt sind, einschließlich des Besitzes ausreichender finanzieller Mittel, der Meldebestätigung (oder eines anderen Dokuments zur Bestätigung des Wohnorts) und, im Falle eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen eines EU-, EWR- oder Schweizer Bürgers, auch Fotos. Bei der Beantragung der Anmeldung des Wohnsitzes oder der Erteilung einer Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen ist ein gültiges Reisedokument vorzulegen.

Gebühren

Der Erhalt einer Bescheinigung über die Anmeldung des Wohnsitzes oder einer Aufenthaltskarte ist gebührenfrei.

Flagge von Polen
Dauerhafter Wohnsitz in Polen / Foto: canva.com

2.3 Legalisierung des Aufenthalts in Polen: DAUERAUFENTHALT

Nach 5 Jahren ununterbrochenen Aufenthalts auf dem Gebiet der Republik Polen erwirbt ein EU-, EWR- oder Schweizer Bürger das Recht auf Daueraufenthalt. Ein Familienmitglied eines solchen Bürgers, das nicht die Staatsangehörigkeit eines dieser Länder besitzt, erwirbt das Recht auf Daueraufenthalt nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts auf dem Gebiet der Republik Polen zusammen mit diesem Bürger.

Das Gesetz über die Einreise in das, den Aufenthalt im und die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Republik Polen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen sieht ebenfalls die Möglichkeit vor, das Recht auf Daueraufenthalt vor Ablauf der fünfjährigen Aufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Republik Polen zu erwerben. Dies gilt für Ausnahmesituationen beruflicher oder familiärer Art.

In beiden Fällen gilt der Aufenthalt, von einigen Ausnahmen abgesehen, als ununterbrochen, wenn die Unterbrechungen nicht mehr als insgesamt 6 Monate pro Jahr betragen.

Ontragsberechtigung und Fristen

Der Antrag auf eine Bescheinigung über das Recht auf Daueraufenthalt (bei EU-, EWR- oder Schweizer Bürgern) oder auf eine Daueraufenthaltskarte für einen Familienangehörigen ist persönlich bei dem für den Wohnort des Bürgers zuständigen Woiwoden zu stellen. Ein Familienangehöriger, der nicht Bürger dieser Länder ist, muss den entsprechenden Antrag vor Ablauf der Aufenthaltskarte stellen, wenn er sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhalten möchte.

Der Woiwode stellt die Bescheinigung über das Recht auf Daueraufenthalt eines Bürgers der EU, des EWR oder der Schweiz unverzüglich aus (in jedem Fall spätestens innerhalb eines Monats und in komplizierten Fällen innerhalb von zwei Monaten). Die Daueraufenthaltskarte eines Familienangehörigen wird vom Woiwoden ausgestellt, und zwar spätestens

spätestens innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf Ausstellung (am Tag der Einreichung des Antrags stellt der Woiwode eine Bescheinigung über die Annahme aus).

Erforderliche Unterlagen

Dem ausgefüllten Antragsformular sind Unterlagen beizufügen, die den ständigen Wohnsitz in der Republik Polen bestätigen, eine Meldebestätigung (oder ein anderes Dokument, das den Wohnsitz bestätigt) und Fotos. Ein gültiges Reisedokument muss bei der Antragstellung vorgelegt werden.

Gebühren

Der Erhalt einer Bescheinigung über das Recht auf Daueraufenthalt oder einer Daueraufenthaltskarte ist gebührenfrei.

EINREISE UND AUFENTHALT VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN IN DER REPUBLIK POLEN 1.

Drittstaatsangehörige haben das Recht, in das Hoheitsgebiet der Republik Polen einzureisen:

  1. wenn sie ein gültiges Visum besitzen oder von der Visumpflicht befreit sind oder
  2. im Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte (Aufenthaltserlaubnis) oder einer anderen Aufenthaltsgrundlage sind.

In der Regel benötigen Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet der Republik Polen einreisen und sich dort aufhalten wollen, ein entsprechendes Visum. Die geltenden Vorschriften sehen jedoch eine Reihe von Ausnahmen von dieser Pflicht vor. Dies gilt unter anderem für Staatsangehörige Australiens, Japans, Kanadas, Südkoreas, Malaysias, Singapurs und der USA (die vollständige Liste ist auf der Website des Außenministeriums der Republik Polen verfügbar).

In der Regel gilt die Befreiung von der Visumpflicht jedoch nur für die Einreise zu touristischen Zwecken für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen und nicht für die Einreise zu Studien-, Arbeits- oder anderen Zwecken. Sie gilt nicht für die Einreise u.a. zu Studien-, Arbeits- oder sonstigen Erwerbszwecken (es sei denn, aus internationalen Abkommen – wie z.B. mit den USA, Kanada oder Südkorea – ergeben sich andere Bestimmungen).

2. VISA
2.1 ARTEN VON VISA

Drittstaatsangehörige, die keinen Anspruch auf Befreiung von der Visumpflicht haben, können in das Hoheitsgebiet der Republik Polen einreisen, wenn sie im Besitz eines für einen bestimmten Zweck ausgestellten Visums sind:

1.ein Schengen-Visum (Typ C), das zu einer oder mehreren Einreisen und Aufenthalten berechtigt, sofern weder die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts noch die Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von jeweils 180 Tagen überschreitet;

2. nationales Visum (Typ D): berechtigt zur Einreise und zum ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Polen oder zu mehreren aufeinanderfolgenden Aufenthalten von insgesamt mehr als 90 Tagen, die jedoch insgesamt ein Jahr innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums (höchstens ein Jahr) nicht überschreiten dürfen; ein nationales Visum berechtigt zusätzlich zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet anderer Schengen-Staaten von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.

Ein Schengen-Visum oder ein nationales Visum, mit Ausnahme eines Visums für den Flughafentransit (A), kann unter anderem für folgende Zwecke ausgestellt werden: Tourismus, Besuch, Geschäftsreise, Arbeit, Studium, Forschung, medizinische Behandlung, Aufenthalt mit der Familie. Die Gültigkeitsdauer des Visums und der Aufenthalt unter diesem Visum sowie die besonderen Verfahrensvorschriften werden entsprechend dem Zweck, für den es ausgestellt wird, angepasst.

2.2 VISUMVERFAHREN UNDGEBÜHREN Zuständige Behörde

Der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums ist grundsätzlich beim Konsulat eines bestimmten Schengen-Staates im Land des rechtmäßigen Wohnsitzes des Ausländers einzureichen. Bei einem geplanten Besuch in einem Schengen-Staat sollte der Antrag beim Konsulat dieses Staates eingereicht werden, während bei einem geplanten Besuch in mehreren Schengen-Staaten der Antrag beim Konsulat des Landes eingereicht werden sollte, das das Hauptreiseziel des Ausländers ist.

In der Regel sollte der Ausländer ein nationales Visum bei dem Konsulat der Republik Polen beantragen, das sich in dem Land befindet, in dem er seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat (gibt es mehrere Konsulate auf dem Gebiet eines bestimmten Landes, sollte der Antrag in der Regel bei dem Konsulat eingereicht werden, das für einen bestimmten Verwaltungsbezirk zuständig ist).

Fristen

Der Antrag auf ein Schengen-Visum oder ein nationales Visum sollte frühestens drei Monate vor Beginn der geplanten Reise und in der Regel nicht später als ca. 14 Tage vor der geplanten Reise gestellt werden. 14 Tage vor der geplanten Reise eingereicht werden, da das Visumverfahren in der Regel einige Arbeitstage dauert (die endgültige Frist kann jedoch je nach Herkunftsland des Ausländers und dem Konsulat, bei dem der Antrag eingereicht wird, variieren und bis zu 30 Tage betragen; manchmal ist auch der so genannte «Expressweg» möglich (ein Visum wird innerhalb von 3 Tagen ausgestellt). Sie sollten auch berücksichtigen, wie lange Sie auf einen Termin zur Einreichung Ihres Antrags warten müssen (eine vorherige Anmeldung und Reservierung eines solchen Termins ist erforderlich) – die einzelnen Konsulate erteilen Ihnen detaillierte Informationen.

Gebühren

Die Gebühren für die Erteilung eines Schengen-Visums oder eines nationalen Visums variieren je nach Staatsangehörigkeit des Ausländers in Verbindung mit internationalen Abkommen. Im Falle der Ablehnung eines Visums wird die Gebühr nicht erstattet.

Erforderliche Dokumente

Um ein Schengen-Visum oder ein nationales Visum zu erhalten, muss der Ausländer dem Konsulat mindestens die folgenden grundlegenden Dokumente vorlegen (persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – detaillierte Informationen werden von den einzelnen Konsulaten bereitgestellt):

  1. ein ausgefülltes Antragsformular (das in der Regel online ausgefüllt und registriert und ausgedruckt werden muss);
  2. Lichtbilder (detaillierte Anforderungen finden Sie auf den Websites der Konsulate);
  3. eine Kopie eines Reisedokuments (Reisepass oder ein anderes Dokument), dessen Gültigkeit frühestens drei Monate vor dem Ablaufdatum des beantragten Visums endet und das außerdem mindestens eine oder zwei (je nach Konsulat) leere Seiten enthält und innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt wurde. Das Original des Reisedokuments muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegt werden. Einige Konsulate verlangen zusätzlich ein weiteres Ausweisdokument;
  4. den Nachweis über die Zahlung der für das Visum anfallenden Gebühr;
  5. Unterlagen über die Unterbringung oder den Nachweis ausreichender Mittel zur Deckung der Kosten für die Unterbringung im Schengen-Gebiet/Polen;
  6. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts und für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, der die Einreise genehmigt, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (gilt nicht für Familienangehörige von EU-, EWR-Bürgern oder Bürgern der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die sie begleiten oder ihnen nachziehen);
  7. in den Fällen, in denen dies für einen Staatsangehörigen eines bestimmten Landes erforderlich ist, der Nachweis einer Krankenversicherung im Sinne der Bestimmungen über die aus öffentlichen Mitteln finanzierten Gesundheitsdienste oder der Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung in Höhe von mindestens 30.000 EUR für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts im Schengen-Gebiet/Polen;
  8. andere Dokumente, die zum Nachweis des Reisezwecks erforderlich sind (z. B. Einladung, Dokument zur Bestätigung der familiären Bindungen, Schreiben des Arbeitgebers, Arbeitserlaubnis, Arbeitsvertrag, Entsendungsschreiben) – detaillierte Informationen werden von den einzelnen Konsulaten erteilt;
  9. die meisten Konsulate behalten sich das Recht vor, vom Antragsteller im Laufe des Verfahrens auch andere Dokumente zu verlangen, wenn sich dies als notwendig erweist.

2.3.VISUMSVERLÄNGERUNG

Die Verlängerung von Visa, sowohl nationalen als auch Schengen-Visa, ist nur in besonders begründeten Fällen möglich.

Das Schengen-Visum kann verlängert werden, wenn es der Person nicht möglich ist, das Schengen-Gebiet vor Ablauf des Visums oder vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer des Visums zu verlassen:

  1. infolge höherer Gewalt oder
  2. aus humanitären Gründen, oder
  3. wenn wichtige persönliche Gründe des Visuminhabers eine Verlängerung rechtfertigen.

Umgekehrt kann ein nationales Visum nur verlängert werden, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:

  1. ein wichtiges berufliches oder persönliches Interesse oder humanitäre Gründe rechtfertigen es;
  2. die Ereignisse, die Anlass für den Antrag auf Verlängerung des Visums sind, sind unabhängig vom Willen des Ausländers eingetreten und waren zum Zeitpunkt der Erteilung des Visums nicht vorhersehbar;
  3. die Umstände des Falles lassen nicht darauf schließen, dass der Ausländer einen anderen als den angegebenen Aufenthaltszweck verfolgen wird;
  4. es liegen keine Umstände vor, die die Verweigerung eines Visums rechtfertigen.

Oompetente Behörde

Zuständige Behörde für die Verlängerung des Schengen-Visums und des nationalen Visums ist der für den Wohnsitz des Ausländers zuständige Landeshauptmann.

Fristen

Der Visuminhaber ist verpflichtet, spätestens am Tag des Ablaufs seines rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Polen einen Antrag auf Verlängerung des Visums zu stellen.

Die geltenden Vorschriften sehen vor, dass der Aufenthalt des Ausländers im Hoheitsgebiet der Republik Polen ab dem Datum der Einreichung des Antrags, sofern dieser rechtzeitig eingereicht wurde, bis zum Datum der Entscheidung über die Verlängerung des Visums als rechtmäßig gilt.

OFACTS

Die Verlängerung des Schengen-Visums in den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen ist gebührenfrei. 1 und 2 genannten Fälle erfolgt gebührenfrei; in dem in Pkt. 3 ist für den Antrag eine Gebühr von 30 EUR zu entrichten (dieser Betrag kann je nach Staatsangehörigkeit variieren). Die Gebühr für einen Antrag auf Verlängerung eines nationalen Visums beträgt umgerechnet 406 PLN (dieser Betrag kann je nach Staatsangehörigkeit variieren). Im Falle der Ablehnung der Verlängerung eines Visums werden die Gebühren nicht erstattet.

3. BESTIMMTE BEDINGUNGENAUFENTHALT IM HOHEITSGEBIET DER REPUBLIK POLENHöhe der zu besitzenden Mittel

Ein Ausländer, der in das Hoheitsgebiet der Republik Polen einreist, um sich dort nicht länger als vier Tage aufzuhalten, muss über Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen, die die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Transit und Rückreise in das Herkunftsland decken, und zwar in Höhe von mindestens 300 PLN oder einem entsprechenden Betrag in ausländischer Währung.

Ausländer, die für einen Aufenthalt von mehr als 4 Tagen in das Hoheitsgebiet der Republik Polen einreisen, müssen über einen Betrag von 75 PLN für jeden Tag des Aufenthalts oder den Gegenwert in ausländischer Währung verfügen.

Um den Besitz bestimmter Geldmittel zu dokumentieren, kann ein Ausländer unter anderem Folgendes vorlegen

  1. einen Reisescheck;
  2. eine Kreditkarte, die in der Republik Polen verwendet werden kann, zusammen mit einer Bescheinigung über das Kreditkartenlimit, die von der Bank oder dem Kreditinstitut ausgestellt wurde, das die Kreditkarte ausgegeben hat, und die spätestens einen Monat vor dem Grenzübertritt ausgestellt wurde;
  3. eine Bescheinigung über den Besitz von Zahlungsmitteln bei einer Bank oder einer Spar- und Kreditgenossenschaft oder einem Kreditinstitut mit Sitz auf dem Gebiet der Republik Polen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die spätestens einen Monat vor dem Grenzübertritt ausgestellt wurde.

Die Höhe der erforderlichen Mittel und der Umfang der Dokumente, die zum Nachweis ihres Besitzes verwendet werden können, unterscheiden sich von den oben genannten für bestimmte Reisezwecke (Arbeit, Studium, medizinische Behandlung, Teilnahme an touristischen Veranstaltungen, Sportwettbewerben) – die detaillierten Anforderungen sind in der Verordnung des Innenministers vom 23. Februar 2015 über die von einem Ausländer, der in das Hoheitsgebiet der Republik Polen einreist, erforderlichen finanziellen Mittel und die Dokumente, die die Möglichkeit des Erwerbs dieser Mittel bestätigen können, sowie den Zweck und die Dauer des geplanten Aufenthalts geregelt.

4. ANDERE GRÜNDE FÜR DEN AUFENTHALTBÜRGER VON DRITTSTAATENSTAATSANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN IM GEBIET DER REPUBLIK POLEN

Ein Drittstaatsangehöriger kann das Recht erhalten, sich im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufzuhalten, insbesondere nach Ablauf der im Visum angegebenen Aufenthaltsdauer oder der Gültigkeitsdauer des Visums auf der Grundlage einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder eines langfristigen Aufenthaltstitels der EU.

In jedem Fall bestätigt eine Aufenthaltskarte, die einem Drittstaatsangehörigen (mit befristeter Aufenthaltserlaubnis, unbefristeter Aufenthaltserlaubnis oder EU-Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte) während ihrer Gültigkeitsdauer ausgestellt wird, seine Identität während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Polen und berechtigt ihn zusammen mit einem Reisedokument zum mehrfachen Grenzübertritt, ohne dass er ein Visum benötigt.

4.1 BEFRISTETE AUFENTHALTSERLAUBNIS

Ein Drittstaatsangehöriger kann eine befristete Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Umstände vorliegen, die seinen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Polen für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind in den Bestimmungen des Ausländergesetzes im Einzelnen festgelegt. Dies gilt unter anderem, wenn:

1. der Zweck des Aufenthalts darin besteht, im Hoheitsgebiet der Republik Polen eine Arbeit auf der Grundlage eines Vertrags mit einem in der Republik Polen ansässigen Arbeitgeber zu verrichten – dann kann (je nach den Umständen) eine befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragt werden, oder

  1. der Zweck des Aufenthalts ist die Ausübung einer Arbeit auf dem Gebiet der Republik Polen im Rahmen einer konzerninternen Versetzung oder einer Unternehmensgruppe (von außerhalb der EU, der EFTA und der Schweiz) als leitender Angestellter, Fachkraft oder Auszubildender – dann wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer Arbeit im Rahmen einer konzerninternen Versetzung beantragt;
  2. der Zweck des Aufenthalts ist die Ausübung einer Arbeit auf dem Gebiet der Republik Polen im Rahmen der so genannten Langzeitmobilität im Rahmen einer konzerninternen Versetzung als leitender Angestellter, Fachkraft oder Auszubildender, wenn der Ausländer eine gültige Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Art. 1(2)(a) der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002. zur einheitlichen Gestaltung von Aufenthaltstiteln für Staatsangehörige mit dem Vermerk «IKT», die von einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anwendung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung ausgestellt wurden (dies gilt nicht für Aufenthaltstitel des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks) – es gilt ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zweck der langfristigen Mobilität;
  1. der Zweck des Aufenthalts ist die Ausübung einer Arbeit im Hoheitsgebiet der Republik Polen im Rahmen einer Entsendung und der Ausländer besitzt eine Arbeitserlaubnis – dann kann eine besondere Art von Erlaubnis beantragt werden – eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Arbeit durch einen Ausländer, der von einem ausländischen Arbeitgeber in das Hoheitsgebiet der Republik Polen entsandt wurde), oder
  2. der Zweck des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Polen ist die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit auf der Grundlage der in diesem Bereich im Hoheitsgebiet der Republik Polen geltenden Bestimmungen – eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist anwendbar, oder
  3. der Zweck des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Polen ist die Ausbildung im ersten Studienzyklus, im zweiten Studienzyklus oder im einheitlichen Masterstudiengang oder im dritten Studienzyklus – eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken, oder
  4. der Zweck des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Polen ist die Durchführung wissenschaftlicher Forschungs- oder Entwicklungsarbeiten auf der Grundlage eines Abkommens über die Zulassung eines Wissenschaftlers zur Durchführung eines Forschungsprojekts, das mit einer wissenschaftlichen Einheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. April 2010 über die Regeln der Finanzierung der Wissenschaft geschlossen und zu diesem Zweck vom für die Wissenschaft zuständigen Minister durch Entscheidung genehmigt wurde – es gilt eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung, oder
  5. der Zweck des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Polen ist die Familienzusammenführung oder der Aufenthalt bei Familienangehörigen – es gilt die befristete Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Bürgern der Republik Polen und Familienangehörige von Ausländern.
  6. der Zweck des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Polen ist die Ausübung einer Saisonarbeit auf der Grundlage einer Saisonarbeitserlaubnis – es gilt eine befristete Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Saisonarbeit.

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann auch ein Drittstaatsangehöriger beantragen, der:

1. beabsichtigt, eine Ausbildung oder Berufsausbildung im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufzunehmen oder fortzusetzen, oder

2014/66/EU vom 15. Mai Drittstaaten im Rahmen dieses Aufenthaltstitels

  1. Absolvent einer polnischen Hochschuleinrichtung ist und eine Beschäftigung im Hoheitsgebiet der Republik Polen anstrebt, oder
  2. ein Geistlicher, ein Mitglied eines religiösen Ordens oder eine Person ist, die eine religiöse Funktion in einer Kirche oder einer religiösen Vereinigung ausübt, deren Status durch ein internationales Abkommen oder durch auf dem Gebiet der Republik Polen geltende Rechtsvorschriften geregelt ist oder die auf der Grundlage einer Eintragung in das Register der Kirchen und anderer religiöser Vereinigungen tätig ist, und wenn sein/ihr Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen mit der ausgeübten Funktion oder der Vorbereitung auf deren Ausübung verbunden ist, oder
  3. nachgewiesen hat, dass es andere Umstände gibt, die seinen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Polen rechtfertigen.

Zuständige Behörde, Fristen und Verfahren

Im Falle einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer konzerninternen Entsendung und einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der langfristigen Mobilität ist der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis von der aufnehmenden Einrichtung mit Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Polen, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll, bei dem für den Sitz der aufnehmenden Einrichtung zuständigen Woiwoden einzureichen.

In anderen Fällen ist der Antrag auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis vom Ausländer persönlich (wegen der Notwendigkeit der Abnahme von Fingerabdrücken) bei dem für seinen Wohnsitz in der Republik Polen zuständigen Woiwoden einzureichen.Wird der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung nicht persönlich eingereicht, fordert der Woiwode den Ausländer auf, innerhalb von 7 Tagen persönlich zu erscheinen, unter Androhung, den Antrag unbearbeitet zu lassen. Der Ausländer ist verpflichtet, den Antrag während seines Aufenthalts in der Republik Polen zu stellen. Wenn sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland aufgehalten hat, lehnt der Woiwode die Einleitung des Verfahrens ab.

Der Antrag auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis auf dem Gebiet der Republik Polen sollte spätestens am letzten Tag des legalen Aufenthalts in Polen gestellt werden (dies gilt für Genehmigungen, die der Ausländer selbst beantragt). Wenn diese Frist eingehalten wurde und der Antrag keine Mängel aufwies oder die Mängel innerhalb der Frist behoben wurden, bringt der Woiwode einen Stempelabdruck im Reisedokument des Ausländers an, der bestätigt, dass der Antrag auf eine befristete Aufenthaltsgenehmigung eingereicht wurde, und der Aufenthalt des Ausländers im Hoheitsgebiet der Republik Polen gilt ab dem Datum der Antragstellung bis zum Datum, an dem die Entscheidung über die Erteilung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung endgültig wird, als rechtmäßig.Es ist jedoch zu beachten, dass ein solcher Stempel nicht zum Überschreiten der Grenze der Republik Polen berechtigt, was bedeutet, dass ein Bürger, der das Hoheitsgebiet der Republik Polen verlässt, bevor er eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, nicht in der Lage ist, allein auf der Grundlage des Stempels in die Republik Polen einzureisen, ohne ein Visum oder eine andere Grundlage für den Aufenthalt zu erhalten.

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis wird jedes Mal für den Zeitraum erteilt, der für den Zweck des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Polen erforderlich ist – in der Regel nicht länger als drei Jahre (die Zeiträume variieren je nach Art der Erlaubnis). Im Anschluss an die Ausstellung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis wird eine Aufenthaltskarte ausgestellt, die für den in der Erlaubnis angegebenen Zeitraum gültig ist und die der Drittstaatsangehörige persönlich beim ausstellenden Woiwoden abholen muss.

Das Verfahren sollte laut Gesetz innerhalb von 2-3 Monaten nach Antragstellung abgeschlossen werden.

Erforderliche Dokumente

Bei der Beantragung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung muss ein Drittstaatsangehöriger mindestens Folgendes vorlegen

  1. ein ausgefülltes Antragsformular für eine befristete Aufenthaltserlaubnis
  2. Fotos;
  3. den Nachweis über die Entrichtung der Antragsgebühr;
  4. den Rechtstitel zur Nutzung der Wohnung, in der er sich aufhält oder aufzuhalten beabsichtigt (z. B. einen Mietvertrag) oder eine Meldebescheinigung;
  5. Dokumente, die den Besitz einer Krankenversicherung oder die Übernahme der Behandlungskosten durch einen Versicherer auf dem Gebiet der Republik Polen bestätigen (mit Ausnahmen);
  6. Fotokopien eines Reisedokuments (wobei das Original zur Einsichtnahme bereitliegt);
  7. Dokumente, die zur Bestätigung der im Antrag enthaltenen Daten und der Umstände, die den Antrag auf eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für den betreffenden Zweck rechtfertigen, erforderlich sind.

Gebühren

Die Gebühr für den Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung beträgt 340 PLN, im Falle einer Aufenthaltsgenehmigung in Verbindung mit einer Beschäftigung in der Regel 440 PLN, und wird bei Ablehnung der Genehmigung nicht erstattet. Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird eine zusätzliche Gebühr von 50 PLN erhoben.

4.2 ERMÄCHTIGUNG FÜRDAUERAUFENTHALT

Einem Drittstaatsangehörigen kann eine Daueraufenthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1. Er ist das Kind eines Ausländers, dem eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder ein langfristiger Aufenthaltstitel EU erteilt wurde, der unter der elterlichen Sorge verbleibt:

  • geboren, nachdem diesem Ausländer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU erteilt wurde, oder
  • während der Gültigkeitsdauer einer diesem Ausländer erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis oder während des Aufenthalts dieses Ausländers im Hoheitsgebiet der Republik Polen auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder einer Erlaubnis zum geduldeten Aufenthalt oder im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzes geboren wurde, oder

2. ein Kind eines polnischen Staatsbürgers ist, das unter der elterlichen Sorge verbleibt, oder

3. eine Person polnischer Herkunft ist und beabsichtigt, sich dauerhaft im Hoheitsgebiet der Republik Polen niederzulassen, oder

4. mit einem polnischen Staatsbürger verheiratet ist und die Ehe seit mindestens drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach dem Recht der Republik Polen anerkannt wurde und die Person unmittelbar vor der Antragstellung

sich mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet der Republik Polen auf der Grundlage einer befristeten Aufenthaltserlaubnis aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der Eheschließung mit einem polnischen Staatsbürger oder im Zusammenhang mit der Erlangung des Flüchtlingsstatus, des subsidiären Schutzes oder einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wurde, oder

  1. Opfer des Menschenhandels im Sinne von Artikel 115 § 22 des Strafgesetzbuchs ist und weitere Gründe gemäß Artikel 195 Absatz 1 Nummer 5a-c des Ausländergesetzes vorliegen.
  2. sich unmittelbar vor der Einreichung des Antrags auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mindestens fünf Jahre lang aufgrund des Flüchtlingsstatus, des subsidiären Schutzes oder einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ununterbrochen im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufgehalten hat, oder
  3. sich unmittelbar vor der Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mindestens 10 Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet der Republik Polen auf der Grundlage einer geduldeten Aufenthaltserlaubnis aufgehalten hat, die auf der Grundlage von Artikel 351 Absatz 1 oder Absatz 3 des Ausländergesetzes erteilt wurde, oder
  4. im Hoheitsgebiet der Republik Polen Asyl erhalten hat, oder
  5. eine gültige Karte des Polen besitzt und beabsichtigt, sich dauerhaft im Hoheitsgebiet der Republik Polen niederzulassen.

Der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Polen gilt – von einigen Ausnahmen abgesehen – als ununterbrochen, wenn keine der Unterbrechungen länger als 6 Monate war und alle Unterbrechungen insgesamt 10 Monate nicht überschritten haben.

Zuständige Behörde, Fristen und Verfahren

Ein Drittstaatsangehöriger muss spätestens am letzten Tag seines rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Polen persönlich einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stellen. Wird der Antrag nicht persönlich eingereicht, fordert der Woiwode den Antragsteller auf, innerhalb von 7 Tagen persönlich zu erscheinen, andernfalls bleibt der Antrag unbearbeitet.

Der Antrag ist bei dem Woiwoden einzureichen, der für den Wohnort des Drittstaatsangehörigen zuständig ist (ein im Ausland eingereichter Antrag wird nicht bearbeitet).

Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wird für einen unbestimmten Zeitraum erteilt. Im Anschluss an die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wird eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt, die der Drittstaatsangehörige persönlich beim ausstellenden Gouverneur abholen muss.

Das Verfahren muss laut Gesetz innerhalb von 2-3 Monaten nach Antragstellung abgeschlossen werden.

Erforderliche Dokumente

Bei der Beantragung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung muss ein Drittstaatsangehöriger unter anderem Folgendes vorlegen

1. ein ausgefülltes Antragsformular für eine Daueraufenthaltsgenehmigung;

  1. Fotos;
  2. eine Bestätigung über die Entrichtung der Antragsgebühr;
  3. Fotokopien eines Reisedokuments (mit dem Original zur Einsichtnahme);
  4. Rechtstitel zur Nutzung der Wohnung, in der er/sie sich aufhält oder aufzuhalten beabsichtigt (z. B. Mietvertrag) und Bestätigung der Anmeldung;
  5. Dokumente, die den erforderlichen ununterbrochenen Aufenthalt in Polen bestätigen;
  6. Dokumente, die zur Bestätigung der im Antrag enthaltenen Daten und der Umstände, die den Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für den betreffenden Zweck rechtfertigen, erforderlich sind.

Gebühren

Die Gebühr für den Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltsgenehmigung beträgt 640 PLN (gilt nicht für Inhaber der Polenkarte) und wird bei Ablehnung der Genehmigung nicht erstattet. Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird eine Gebühr von 50 PLN erhoben.

4.3 AUFENTHALTSERLAUBNISDAUERAUFENTHALTEU-ERSTAUFENTHALT

Einem Drittstaatsangehörigen kann eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU erteilt werden, wenn er sich unmittelbar vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufgehalten hat und (mit bestimmten Ausnahmen) über

  1. eine feste und regelmäßige Einkommensquelle, die ausreicht, um seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu bestreiten;
  2. eine Krankenversicherung im Sinne der Bestimmungen über die allgemeine Krankenversicherung oder eine Bestätigung, dass der Versicherer die Kosten für die Behandlung im Hoheitsgebiet der Republik Polen übernimmt;
  3. Kenntnis der polnischen Sprache, bestätigt durch ein entsprechendes Dokument.

Der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Polen gilt – von einigen Ausnahmen abgesehen – als ununterbrochen, wenn keine der Unterbrechungen länger als 6 Monate war und der Gesamtaufenthalt 10 Monate nicht überschritten hat.

Zuständige Behörde, Fristen und Verfahren

Der Antrag auf Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung in der EU ist bei dem Woiwoden einzureichen, der für den Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen in der Republik Polen zuständig ist (ein im Ausland eingereichter Antrag wird nicht bearbeitet).

Die Aufenthaltserlaubnis für einen langfristig aufenthaltsberechtigten EU-Bürger wird für einen unbestimmten Zeitraum erteilt. Als Ergebnis der Ausstellung der EU-Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte wird eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellt, die der Drittstaatsangehörige persönlich beim ausstellenden Woiwoden abholen muss. In der Regel sollte das Verfahren innerhalb von höchstens 3 Monaten nach Antragstellung abgeschlossen sein.

Erforderliche Dokumente

Bei der Beantragung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung in der EU muss ein Drittstaatsangehöriger u. a. Folgendes vorlegen

  1. ein ausgefülltes Antragsformular auf Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung für die EU;
  2. Fotos;
  3. eine Bestätigung über die Zahlung der Antragsgebühr;
  4. Fotokopien eines Reisedokuments (mit dem Original zur Einsichtnahme);
  5. den Rechtstitel zur Nutzung der Wohnung, in der er/sie sich aufhält oder aufzuhalten beabsichtigt (z. B. den Mietvertrag) und die Bestätigung der Anmeldung;
  6. Dokumente, die den erforderlichen ununterbrochenen Aufenthalt in Polen bestätigen;
  7. Dokumente, die bestätigen, dass man über ein festes und regelmäßiges Einkommen verfügt, das ausreicht, um den Lebensunterhalt für sich und die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder zu bestreiten;
  8. Dokumente, die den Besitz einer Krankenversicherung belegen
  9. eine offizielle Bestätigung über die Kenntnis der polnischen Sprache, d. h. ein Zeugnis über den Abschluss einer Schule in Polen (z. B. Grundschule, Realschule, Gymnasium, Fachoberschule oder ein Diplom mit einem Zusatz, aus dem hervorgeht, dass die Unterrichtssprache Polnisch war), ein Zeugnis über den Abschluss einer Schule im Ausland, in der Polnisch als Unterrichtssprache verwendet wurde, oder ein von der Staatlichen Kommission für die Zertifizierung von Kenntnissen in Polnisch als Fremdsprache ausgestelltes Zertifikat, das mindestens das Niveau B1 aufweist;

10. sonstige Dokumente, die zur Bestätigung der im Antrag enthaltenen Angaben und der Umstände, die den Antrag auf Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung für einen bestimmten Zweck rechtfertigen, erforderlich sind.

Gebühren

Die Gebühr für den Antrag auf Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung für einen EU-Bürger beträgt 640 PLN und wird im Falle einer Ablehnung der Genehmigung nicht zurückerstattet. Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird eine Gebühr von 50 PLN erhoben.

5. MELDEPFLICHTMELDUNG

Ein Drittstaatsangehöriger und ein Bürger der EU, des EWR und der Schweiz sowie deren Familienangehörige, die sich auf dem Gebiet der Republik Polen aufhalten, sind verpflichtet, sich am Ort des vorübergehenden Aufenthalts, der länger als drei Monate dauern soll, spätestens am 30.

Ein Drittstaatsangehöriger, der sich auf dem Gebiet der Republik Polen aufhält, ist verpflichtet, sich am Ort des vorübergehenden Aufenthalts spätestens am vierten Tag ab dem Tag der Ankunft an diesem Ort anzumelden, wenn sein geplanter Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen 14 Tage überschreitet. Die Anmeldung des vorübergehenden oder ständigen Aufenthalts erfolgt mündlich bei der Stadt (Gemeinde).

Dies kann auch durch einen Bevollmächtigten geschehen.

Für die Anmeldung müssen Sie Folgendes vorlegen

  1. ein Reisedokument (Reisepass, sonstiges Ausweisdokument);
  2. ein Dokument, das die Grundlage für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet Polens bildet (z. B. ein Visum, ein Bescheid über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltskarte, ein Dokument, das das Recht auf Daueraufenthalt eines EU-Bürgers bestätigt, eine Bescheinigung über die Anmeldung des Wohnsitzes eines EU-Bürgers usw.);
  3. ein Dokument, das den Rechtstitel des Eigentümers oder eines anderen Rechtsträgers an den Räumlichkeiten bestätigt (z. B. ein Mietvertrag, ein Auszug aus dem Grundbuch).

Die bloße Anmeldung eines Drittstaatsangehörigen, eines Bürgers der EU, des EWR oder der Schweiz und eines seiner Familienangehörigen ist gebührenfrei. Für die Ausstellung einer Eintragungsbescheinigung wird eine Stempelgebühr von 17 PLN erhoben.

Siehe auch: Beschäftigung von Ausländern in Polen

Nicolaas Stobbe
Nicolaas Stobbe

Mein Name ist Nicolaas Stobbe, und ich bin der Gründer von Hokaido.ch, einem Portal, das sich auf Banken und Finanzen konzentriert. Schon seit meiner Jugend hatte ich eine starke Affinität zu Zahlen und Wirtschaft, was mich schließlich dazu inspirierte, eine Plattform zu schaffen, die Wissen und Nachrichten in diesen Bereichen zugänglich macht. Meine akademische Laufbahn im Bereich Wirtschaftswissenschaften und meine berufliche Erfahrung im Bankwesen haben mir ein tiefes Verständnis für die Komplexität des Finanzmarktes verliehen.

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